Aktiengesellschaft gründen

Sie möchten eine Aktienngesellschaft (AG) gründen? Die Aktiengesellschaft bietet vielseitige Möglichkeiten in der Organisation, was sie nicht nur für KMU, sondern auch für Grossunternehmen und internationale Konzerne zu einer interessanten Rechtsform macht. Allerdings ist die AG in der Gründung die kostenintensivste Variante.

Startkapital Mindestens CHF 100‘000 (+ Gebühren für die Gründung)
Haftung Nur beschränkte Haftung des Verwaltungsrates / keine Haftung der Aktionäre
Firmennamen Muss den Zusatz „AG“ beinhalten
Anzahl Gründer Eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen
Steuern Separate Steuererklärung für die AG
Kaufmännische Buchführung Kaufmännische Buchhaltung ist obligatosich
MWST-Pflicht Ab Jahresumsatz von CHF 100'000.- obligatorisch
Sozialversicherungen Sozialversicherungsbeiträge sind obligatorisch und werden über die AG abgerechnet. Die mitarbeitenden Aktionäre werden als Arbeitnehmer betrachtet.

Der Gründungsprozess

Vorbereitung ist das halbe Leben. Ein Unternehmen aufzubauen und auf Kurs zu bringen hält einige Überraschungen bereit. Deshalb gilt: Planen, was sich planen lässt. Wir unterstützen Sie im Gründungsprozess und übernehmen für Sie die Formalitäten.

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Eintrag im Handelsregister

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Haben Sie sich entschieden, eine Aktiengesellschaft (AG) zu gründen oder sind Sie sich noch unsicher über die richtige Rechtsform? Wir begleiten Sie durch den Gründungsprozess und darüber hinaus. Teilen Sie uns Ihr Vorhaben mit. Nach Abschicken des Formulars werden wir Sie umgehend kontaktieren, um einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch zu vereinbaren.

Aktiengesellschaft im Detail

Firmenname und Handelsregistereintrag
Die Aktiengesellschaft entsteht mit dem Eintrag ins Handelsregister. Für die Gründung bedarf es einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen. Der Name darf ein Fantasiename sein, muss jedoch mit dem Zusatz AG versehen sein. Eine deutliche Unterscheidung zu allen bereits im Handelsregister eingetragenen AG innerhalb der Schweiz muss gegeben sein.

Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100‘000, welches während der Gründung mindestens zur Hälfte auf ein Sperrkonto einer Schweizer Bank hinterlegt werden muss. Die Bank überweist das Geld nach der Gründung auf ein beliebiges Geschäftskonto. Der Verwaltungsrat kann jederzeit das nicht liberierte Aktienkapital einfordern. Jedoch spätestens im Konkursfall muss dieses von den Aktionären nachgezahlt werden. Anstelle einer Bareinlage kann die AG auch durch eine bestimmte Sache, z.B. ein Fahrzeug, gegründet werden (Sacheinlagegründung). Hierfür ist eine Prüfungsbestätigung durch einen anerkannten Revisor erforderlich.

Bei der Gründung müssen die Statuten festgelegt und die Verwaltungsräte sowie die Revisionsstelle gewählt werden. Unter 10 Mitarbeitenden kann auf eine Revision verzichtet werden.

Im Vergleich zur GmbH müssen bei der AG nicht sämtliche beteiligten Personen im Handelsregister eingetragen werden, was die Anonymität der Aktionäre gewährleistet.

Haftung
Bei Schulden haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. Die Aktionäre können nur dann haftbar gemacht werden, wenn bei der Gründung nicht das gesamte Kapital einbezahlt wurde. Risiken für den Verwaltungsrat bestehen bei ungetreuer Geschäftsführung und Verletzung der Sorgfaltspflicht. Werden AHV-Beiträge nicht voll und BVG-Beiträge nicht mindestens zur Hälfte bezahlt, haftet der Verwaltungsrat persönlich.

Buchführung und Mehrwertsteuer
Wer eine AG gründet, ist zur kaufmännischen Buchhaltung mit Bilanz und Erfolgsrechnung verpflichtet. Diese wird auf Ende des Geschäftsjahres erstellt. Die Pflicht zur MWST-Abrechnung beginnt ab einem Jahresumsatz von CHF 100‘000.

Sozialversicherungen und Steuern
Der mitarbeitende Aktionär zählt sozialversicherungsrechtlich als Angestellter. Das bedeutet, die Gesellschaft muss die Jahreslohnsumme des mitarbeitenden Aktionärs, mit jenen der übrigen Angestellten, an die Sozialversicherung melden und entsprechend Beiträge zahlen. Beiträge an die AHV und BVG sowie die Unfallversicherung sind obligatorisch. Hier sind die Besonderheiten (wie beispielsweise die Eintrittsschwelle) einzelner Versicherungen zu beachten.

Gesellschaftsvermögen
Das Kapital ist in Aktien unterteilt, wobei eine Aktie mindestens den Wert von CHF 0.01 haben muss. Die Aktien werden als Inhaber- oder Namenaktien ausgestellt. Inhaberaktien sind einfach übertragbar, da der jeweilige Besitzer über die Aktionärsrechte verfügt. Namenaktien werden in einem Aktienbuch geführt. Der Verwaltungsrat kann die Übertragung von Namenaktien mit einer Klausel in den Statuten einschränken. Die Übertragung dieser sogenannten vinkulierten Namenaktien bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats. Im Gegensatz zur GmbH müssen Mutationen bei Aktien nicht im Handelsregister eingetragen werden.

Rechte und Pflichten
Die Pflichten der Aktionäre liegen, wie bereits erwähnt, lediglich bei der Einzahlung des Aktienkapitals. Anders als bei der GmbH unterliegen die Aktionäre keiner Treuepflicht, das bedeutet, ein Aktionär kann Aktien von Konkurrenzunternehmen besitzen, sofern dies im Aktionärsbindungsvertrag nicht anders geregelt ist. Jeder Aktionär hat das Recht, an Generalversammlungen teilzunehmen. Er hat ein Stimmrecht und Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung (Dividende). Das Bezugsrecht regelt im Falle einer Kapitalerhöhung den anteilsmässigen Kauf einer Aktie durch einen bestehenden Aktionär. Ab zwei Personen empfiehlt sich die Erstellung eines Aktionärsbindungsvertrags.

Die Rechte und Pflichten einer AG sind im OR Art. 620 - 763 definiert

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