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Teilzeitarbeit: Sozialversicherungen im Auge behalten

Bei Teilzeit ist es wichtig, seine soziale Absicherung zu analysieren. Geringere Einzahlungen führen zu Beitragslücken und bei kleinen Pensen sind nicht alle Risiken durch den Arbeitgeber gedeckt.

Fast 40 Prozent der Erwerbstätigen in der Schweiz arbeiten Teilzeit. Besonders hoch ist dieser Anteil bei Frauen (58 Prozent), namentlich bei Müttern mit Kindern im Haushalt. Bei den Männern liegt der Anteil tiefer (21 Prozent), er ist in den letzten Jahren aber kontinuierlich angestiegen.

Krankheit und Unfall

Bei Krankheit besteht zunächst ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Obligationenrecht. Verfügt der Arbeitgeber über eine Krankentaggeldversicherung, übernimmt diese – abhängig von der Police und einer möglichen Mindestarbeitszeit – das Taggeld bis zu zwei Jahren. Bei einem Unfall haben Mitarbeitende mit mindestens acht Wochenstunden die gleichen Ansprüche wie Mitarbeitende im Vollzeitpensum. Üblicherweise werden gemäss Unfallversicherungsgesetz 80 Prozent des bisherigen Lohns ausbezahlt. Neben dieser Lohnersatzleistung (Taggeld) kommt die Unfallversicherung des Arbeitgebers auch für die Behandlungskosten auf.

Aufgepasst heisst es für Erwerbstätige mit kleinen Pensen. Wer weniger als acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber tätig ist, ist zwar für Berufskrankheiten und Berufsunfälle versichert, aber nicht für Freizeitunfälle.

Dem Risiko bei Todesfall sollte man als Familie oder Paar (verheiratet, eingetragen) ebenfalls Aufmerksamkeit schenken. Hier steht die finanzielle Situation der Hinterbliebenen im Fokus. Bei einem Unfalltod greifen die Leistungen von AHV und Unfallversicherung, die – mittels Witwen- oder Witwerrente – zusammen bis zu 90 Prozent des entgangenen Lohneinkommens der verstorbenen Person decken und so den Einkommensverlust ein Stück weit kompensieren. Bei einem krankheitsbedingten Todesfall fällt die finanzielle Absicherung für die Hinterbliebenen deutlich tiefer aus. Wo Teilzeitpensen im Spiel sind, ist es als Familie oder Paar besonders wichtig, eine Gesamtbetrachtung der finanziellen Risiken im Todesfall anzustellen. Es lohnt sich, Beratung in Anspruch zu nehmen und bestehende Lücken gezielt mit privaten Lösungen zu schliessen.

AHV, IV, EO, ALV

Die Abzüge für AHV, IV und Erwerbsersatzordnung (EO) kennen Arbeitnehmer von ihrer Salärabrechnung. Am höchsten ist der Anteil für die AHV, also die künftige Altersrente. Die IV dient in erster Linie der Absicherung des Invaliditätsrisikos. Der EO-Beitrag wiederum deckt klassischerweise den Lohnausfall bei Militärdienst oder Zivilschutz, heute aber auch die Mutterschaftsentschädigung und diverse weitere Leistungen. Salopp formuliert gilt hier für Arbeitnehmer im Teilzeitpensum eine einfache Logik: Wer weniger einzahlt, bekommt auch weniger raus. Besonders markant wirkt sich dies auf die spätere AHV-Rente aus, also die Altersvorsorge (mehr dazu im UP|DATE 2|2025 – Trend zur Teilzeitarbeit: finanzielle Engpässe im Alter). Aber auch im Fall einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit sind für Teilzeitkräfte die Leistungen aus der IV tendenziell niedriger als bei einem Vollpensum. Das Gleiche gilt bei der Erwerbsersatzordnung. Naturgemäss sinken auch die Leistungen, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos wird. Hier gilt als Berechnungsgrundlage das bisherige Einkommen der letzten sechs bis zwölf Monate. Davon werden 70 Prozent, bzw. 80 Prozent bei Unterhaltspflichten, als Arbeitslosengeld ausbezahlt.

Mehrere Arbeitgeber

Wer verschiedene Teilzeitpensen bei zwei, drei oder mehr Arbeitgebern wahrnimmt, muss spezielle Aspekte beachten. Einerseits spielt die oben angesprochene Mindestarbeitszeit von acht Stunden pro Woche bei einem bestimmten Arbeitgeber eine Rolle für den Versicherungsschutz. Andererseits besteht das Risiko, dass keines der verschiedenen Einkommen die Schwelle erreicht (2025: 22 680 Franken), um in eine Pensionskasse aufgenommen zu werden. Hier besteht die Möglichkeit, sich der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuschliessen. Oder man sollte abklären, ob sich alle Löhne bei der Pensionskasse von einem der Arbeitgeber bündeln lassen.

 

Quelle: Treuhand | Suisse

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