Kollektivgesellschaft gründen
Sie möchten eine Kollektivgesellschaft gründen? Die Kollektivgesellschaft ähnelt in vielerlei Hinsicht der Einzelfirma. Sie ist ebenfalls für personenbezogene Unternehmen geeignet und weist auch bei der Haftung und den Sozialversicherungen Gemeinsamkeiten auf. Für ihre Gründung braucht es jedoch mindestens zwei natürliche Personen. Sie ist für kleine Unternehmen geeignet.
Startkapital | Kein Mindestkapital notwendig. Gebühren für die Gründung fallen an. |
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Haftung | Persönliche Haftung der Inhaber |
Firmennamen | Muss den Zusatz „KlG“ beinhalten |
Anzahl Gründer | Mindestens zwei natürliche Personen |
Steuern | Keine separte Steuererklärung. Jeder Gesellschafter deklariert seine Anteile am Gewinn und Vermögen in der privaten Steuererklärung |
Kaufmännische Buchführung | Ab einem Jahresumsatz von CHF 500‘000 |
MWST-Pflicht | Ab Jahresumsatz von CHF 100'000.- obligatorisch |
Sozialversicherungen | Sozialversicherungsbeiträge sind obligatorisch. Eigenständige Anmeldung bei einer Ausgleichskass |
Der Gründungsprozess
Vorbereitung ist das halbe Leben. Ein Unternehmen aufzubauen und auf Kurs zu bringen hält einige Überraschungen bereit. Deshalb gilt: Planen, was sich planen lässt. Wir unterstützen Sie im Gründungsprozess und übernehmen für Sie die Formalitäten.
Rechtsform wählen und online Gründungsformular ausfüllen
Erstgespräch im Treuhand Zentrum Zürich
Aufbereiten der Dokumente durch uns
Besuch im Notariat und unterschreiben / beglaubigen der Dokumente
Eintrag im Handelsregister
Gründen Sie jetzt Ihre Kollektivgesellschaft
Haben Sie sich entschieden, eine Kollektivgesellschaft zu gründen oder sind Sie sich noch unsicher über die richtige Rechtsform? Wir begleiten Sie durch den Gründungsprozess und darüber hinaus. Teilen Sie uns Ihr Vorhaben mit. Nach Abschicken des Formulars werden wir Sie umgehend kontaktieren, um einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch zu vereinbaren.
Kollektivgesellschaft im Detail
Firmenname und Handelsregistereintrag
Der Firmenname kann ein Fantasiename sein, lediglich der Zusatz KlG muss angefügt werden. Die Eintragung der Kollektivgesellschaft ins Handelsregister hat eine rein deklaratorische Wirkung, ist aber in jedem Fall obligatorisch.
Haftung
Grundsätzlich haftet das Gesellschaftsvermögen. Reicht dieses nicht aus, haften sämtliche Gesellschafter solidarisch mit ihrem Privatvermögen. So kann ein einzelner Gesellschafter für die gesamten Schulden des Unternehmens herangezogen werden, sollte der andere Gesellschafter über keine finanziellen Mittel verfügen.
Buchführung und Mehrwertsteuer
Die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung, also die Erstellung von Bilanz und Jahresrechnung, beginnt ab einem Jahresumsatz von CHF 500‘000. Bis zu diesem Moment genügt es, über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch zu führen. Da die Umsatzgrenze für die Pflicht zur Abrechnung der Mehrwertsteuer allerdings bei CHF 100‘000 liegt, wird in den meisten Fällen bereits nach Erreichen dieses Umsatzes eine kaufmännische Buchhaltung geführt.
Sozialversicherungen und Steuern
Die Anmeldung bei einer Ausgleichskasse des jeweiligen Kantons ist für Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft ein wichtiger Schritt. Sie entscheidet, ob die selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt wird. Ohne diese Bestätigung der Selbständigkeit müssen die Sozialversicherungsbeiträge über die Auftraggeber abgerechnet werden.
Wer seinen Haupterwerb aus der Selbständigkeit erwirtschaftet, hat die Möglichkeit, sein Vorsorgekapital aus der 2. Säule zu beziehen (nur bei Bezug innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit). Der Bezug der 2. Säule löst eine Kapitalsteuer aus.
Jeder Gesellschafter muss einen Anteil am Gewinn und Kapital in der privaten Steuererklärung deklarieren und an die Sozialversicherungsanstalt melden. Als Selbständigerwerbende/r sind Sie selbst für die Anmeldung bei den Sozialversicherungen verantwortlich. Im Gegensatz zum Anstellungsverhältnis können jedoch keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) bezahlt werden, da auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Auch für die Unfallversichrung besteht keine Pflicht, hier liegt die Verantworlichkeit für die Anmeldung ebenfalls beim Selbständigerwerbenden.
Werden keine Beiträge an die 2. Säule geleistet, können 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens an die 3. Säule gezahlt werden, wobei hier eine Obergrenze zu berücksichtigen ist. Gerne informieren wir Sie über den Maximalbetrag des Einkaufs in die 3. Säule, welcher in der privaten Steuererklärung abgezogen werden kann.
Die Rechte und Pflichten einer Kollektivgesellschaft sind im OR Art. 552 - 593 definiert.
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Lassen Sie sich von unseren Gründungsexperten persönlich beraten. Bei einer daraus resultierender Zusammenarbeit bieten wir Ihnen das Erstgespräch kostenlos an.